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Satzung

§ 1 – Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeit

(1) Das Studentenwerk Braunschweig mit Sitz in Braunschweig ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Auftrag der wirtschaftlichen, gesundheitlichen, sozialen und kulturellen Förderung und Beratung der Studierenden der

1. Hochschule für Bildende Künste Braunschweig,
2. Technischen Universität Braunschweig,
3. Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel,
4. Universität Hildesheim,
5. HAWK Hildesheim,
6. Universität Lüneburg.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben bekennt sich das Studentenwerk zu den Grundsätzen des schonenden Umgangs mit natürlichen Ressourcen und des nachhaltigen Wirtschaftens.

(2) Die Aufgaben werden als Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen, soweit sie dem Studentenwerk nicht als staatliche Angelegenheiten übertragen werden.

(3) Das Studentenwerk arbeitet mit den Hochschulen und insbesondere mit den Studierendenschaften bei der Erfüllung seiner Aufgaben zusammen. Studentenwerk und Hochschulen wollen sich im Rahmen ihrer Möglichkeit gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

(4) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

  • Planung, Bau, Verwaltung und Unterhaltung von Wohnheimen sowie durch Verwaltung und Vermittlung von Wohnraum für Studierende,
  • den Bau und die Bereitstellung von Kinderkrippen und Kindergärten für Studierende,
  • den Betrieb und die Unterhaltung von Mensen, Cafeterien und Studentenhäusern,
  • die Durchführung der staatlichen Ausbildungsförderung,
  • Maßnahmen der studentischen Gesundheits- und Sozialfürsorge, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen,
  • Maßnahmen zur kulturellen Förderung der Studierenden,
  • die Gewährung von Darlehen an Studierende.

Das Ministerium kann dem Studentenwerk durch Verordnung weitere Aufgaben als staatliche Auftragsangelegenheiten übertragen.

(5) Das Studentenwerk wirkt im Rahmen seiner Aufgaben bei der Fortentwicklung des Hochschulbereichs mit. Es kann durch Vertrag mit einer Hochschule hochschulbezogene Aufgaben übernehmen; der Vertrag bedarf der Genehmigung durch das Ministerium.

(6) Die Einrichtungen des Studentenwerks können auch anderen Personen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, soweit dies mit den Aufgaben nach Abs. 1 und Abs. 4 vereinbar ist.

(7) Das Studentenwerk unterrichtet die Öffentlichkeit über seine Arbeit.Das Studentenwerk unterrichtet die Öffentlichkeit über seine Arbeit.

(8) Das Studentenwerk ist berechtigt, im Rahmen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten.

(9) Das Studentenwerk führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Studentenwerk Braunschweig“.

§ 2 – Gemeinnützigkeit

(1) Das Studentenwerk ist selbstlos tätig; es verfolgt unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. In erster Linie werden nicht eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

(2) Die steuerbegünstigten wirtschaftlichen Betriebe des Studentenwerks sind so einzurichten und zu führen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Derartige Betriebe sollen regelmäßig nur unterhalten werden, wenn sie Zweckbetriebe (§§ 65 und 68 AO) oder Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) darstellen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

(3) Mittel des Studentenwerks dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Studentenwerks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die gemeinnützigkeitsrechtliche Zweckbindung für die einzelnen Betriebe gewerblicher Art sind spezifiziert in den Richtlinien für die Geschäftsführung festzulegen. Soweit Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) bestehen, müssen mildtätige Zwecke unter Beachtung von § 53 AO verfolgt werden.

§ 3 – Aufbringung der Mittel

(1) Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel erhält das Studentenwerk

1. durch Leistungsentgelte,
2. durch die Finanzhilfe des Landes gemäß § 70 Abs. 3 NHG,
3. durch Beiträge der Studierenden gemäß Beitragssatzung,
4. durch Kostenerstattung für die Durchführung staatlicher oder sonstiger hochschulbezogener Aufgaben,
5. durch Zuwendungen Dritter.

(2) Die Studierenden der im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks Braunschweig gelegenen Hochschulen haben einen Studentenwerksbeitrag zu entrichten.

§ 4 – Wirtschaftsführung

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.

(2) Das Studentenwerk stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf.
Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu prüfen.
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und schließt mit dem 31. Dezember.

§ 5 – Organe

1. Organe des Studentenwerks sind

  • der Verwaltungsrat,
  • der Vorstand,
  • die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer,
  • örtliche Beiräte.

2. In den Organen sind Frauen angemessen zu beteiligen.

3. Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 – Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat
1. wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Vorstands sowie deren Stellvertreter nach Maßgabe von § 7 Abs. 2; diese dürfen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein,
2. bestellt und entlässt die Mitglieder der Geschäftsführung und regelt ihre Dienstverhältnisse; diese Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums,
3. beschließt mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder die Organisationssatzung und deren Änderung,
4. beschließt den Wirtschaftsplan,
5. bestellt das Wirtschaftsprüfungsunternehmen,
6. entlastet die Geschäftsführung auf Grund der geprüften Jahresrechnung (§ 109 LHO),
7. beschließt mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder die Beitragssatzung und setzt den Studentenwerksbeitrag fest,
8. beschließt allgemeine Richtlinien für die Geschäftsführung und
9. nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht der Geschäftsführung entgegen.

(2) 1. Der Verwaltungsrat besteht aus:

  • jeweils einem von den Organen der Studierendenschaften zu wählenden Mitglied der Studierendengruppe jeder Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks,
  • jeweils einem von dem Präsidium aus seiner Mitte bestellten Mitglied jeder Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks,
  • zwei Mitgliedern aus Wirtschaft und Verwaltung; diese werden von der oder dem Vorsitzenden auf mehrheitlichen Vorschlag der übrigen Mitglieder bestellt.

    2. Mit beratender Stimme nehmen teil:

  • die Mitglieder der Geschäftsführung,
  • die Mitglieder des Vorstands,
  • zwei Mitglieder des Personalrats des Studentenwerks.

(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied des Präsidiums einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden.

(4) 1. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder und der Mitglieder aus Wirtschaft und Verwaltung beträgt 2 Jahre. Sie beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember des darauf folgenden Jahres. Findet bis zum Ablauf der Amtszeit keine Neuwahl statt, so bleiben die bisherigen Mitglieder bis zur Neuwahl, längstens jedoch bis zum 30.04. des Folgejahres, im Amt. 2. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden beträgt 2 Jahre; sie beginnt am 01.10. des Folgejahres nach der Wahl der studentischen Mitglieder und der Mitglieder aus Wirtschaft und Verwaltung.

(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft mindestens einmal im Jahr den Verwaltungsrat ein; die Einberufung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnungspunkte zugehen. Die oder der Vorsitzende hat den Verwaltungsrat innerhalb einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte wünscht.

(6) Für den Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung eines Verwaltungsratsmitgliedes kann durch das jeweils wahlberechtigte Gremium gleichzeitig eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt werden.

(7) Die Wiederwahl oder Wiederbestellung eines Mitgliedes ist zulässig.

(8) Eine Abwahl und Abbestellung ist unzulässig.

§ 7 – Vorstand

(1) Die Aufgaben des Vorstands sind:
1. Vorbereitung der Beschlüsse für den Verwaltungsrat,
2. Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken und Grundstücksteilen,
3. Zustimmung zur Beteiligung an Gesellschaften und Personengemeinschaften,
4. Zustimmung zur Aufnahme von Darlehen oder zur Übernahme von Bürgschaften,
5. Zustimmung beim Abschluss eines Haustarifvertrages oder Beitritt zu einer Tarifgemeinschaft,
6. Zustimmung zur Einstellung und Entlassung von Beschäftigten ab Vergütungsgruppe IV a BAT oder vergleichbarer Vergütung; bei außerordentlichen Kündigungen findet § 8 Abs. 2 S. 3 der Satzung Anwendung,
7. Unterbreitung von Vorschlägen für die weitere Entwicklung des Studentenwerks.

(2) Der Vorstand besteht aus
1. der oder dem Vorsitzenden,
2. drei Studierenden, die von den studentischen Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt werden,
3. drei nichtstudentischen Hochschulmitgliedern, die von den nichtstudentischen Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden,
4. den Mitgliedern der Geschäftsführung mit beratender Stimme.

(3) Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand hat das Recht auf Auskunftserteilung durch die Geschäftsführung.

(5) Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Semester zusammen; die Einberufung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zugehen. Die oder der Vorsitzende hat den Vorstand innerhalb von drei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen, wenn zwei stimmberechtigte Mitglieder oder die Geschäftsführung dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte wünschen. Bei außerordentlichen Kündigungen nach § 7 Abs. 1 Ziffer 6 verkürzt sich die Einberufungsfrist auf eine Woche.

(6) 1. Die Mitglieder des Vorstands werden für 2 Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des darauf folgenden Jahres. 2. Findet bis zum Ablauf der Amtszeit keine Neuwahl statt, so bleiben die bisherigen Mitglieder bis zur Neuwahl, längstens bis zum 30.04. des Folgejahres, im Amt. 3. § 6 Absätze 6 und 7 gelten sinngemäß. 4. Eine Abwahl der Vorstandsmitglieder ist mit einer zwei Drittel Mehrheit der jeweils wahlberechtigten Verwaltungsratsmitglieder möglich. Ein solcher Beschluss entfaltet sofortige Wirkung. Über einen derartigen Antrag kann auf der Verwaltungsratssitzung nur dann entschieden werden, wenn dies den Verwaltungsratsmitgliedern mit der ordnungsgemäßen und fristgerechten Einladung mitgeteilt worden ist.

§ 8 – Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung
1. leitet das Studentenwerk und vertritt es nach außen,
2. stellt die Jahresrechnung nach § 109 LHO auf,
3. führt den Wirtschaftsplan des Studentenwerks aus,
4. legt den jährlichen Rechenschaftsbericht vor,
5. übt die Rechtsaufsicht über die Organe des Studentenwerks aus,
6. wahrt die Ordnung des Studentenwerks und übt das Hausrecht aus,
7. ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Studentenwerks,
8. bereitet die Beschlüsse des Vorstands vor,
9. berichtet dem Verwaltungsrat und dem Vorstand regelmäßig über wesentliche Angelegenheiten.

(2) Die Geschäftsführung kann in dringenden Fällen unter Angabe der Beratungsgegenstände kurzfristig die Einberufung des Vorstands oder des Verwaltungsrates verlangen. Über diese Beratungsgegenstände ist unter ihrer Mitwirkung zu beraten und in ihrer Anwesenheit zu entscheiden. Kann die Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so trifft die Geschäftsführung die erforderlichen Maßnahmen selbst und unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen.

(3) Aufgaben, die dem Studentenwerk als staatliche Auftragsangelegenheiten übertragen sind, obliegen ausschließlich der Geschäftsführung, soweit nicht auf Grund von Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das Studentenwerk gegenüber der Geschäftsführung.

§ 9 – Aufgaben und Zusammensetzung der Beiräte

(1) Die örtlichen Beiräte haben folgende Aufgaben:
Verfügung über die örtlichen Budgets im Rahmen der Zweckbindung des Wirtschaftsplanes,
Unterbreitung von Vorschlägen an die jeweils zuständigen Organe des Studentenwerks,
Unterstützung der jeweils zuständigen Organe bei der Verwirklichung des Satzungsauftrages.

(2) Die örtlichen Beiräte bestehen aus den präsidialen und studentischen Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Vorstands am jeweiligen Hochschulstandort. Mit beratender Stimme nehmen teil:
der Bevollmächtigte der Geschäftsführung des Studentenwerks Braunschweig und die jeweilige Außenstellenleitung,
das vom Personalrat des Studentenwerks Braunschweig bestimmte Mitglied des Personalrats,
Vertreter des AStA der Hochschulen des Hochschulstandortes.

(3) Ist die Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat ermächtigt worden, über bestimmte Budgets im Rahmen der Zweckbindung zu verfügen, so soll die Geschäftsführung die Beiräte beauftragen, nach Maßgabe des Beschlusses des Verwaltungsrates Empfehlungen für die Verteilung der Mittel abzugeben; Abweichungen von den Empfehlungen sind schriftlich zu begründen und den Beiräten bekannt zu geben.

(4) Der jeweilige örtliche Beirat wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, die oder der in Abstimmung mit der Geschäftsführung die Sitzungen einberuft und die vorläufige Tagesordnung festsetzt.

(5) Die örtlichen Beiräte tagen wenigstens einmal im jeweiligen Semester.

§ 10 – Haftung

Für die Mitglieder der Organe des Studentenwerks gilt § 86 NBG entsprechend, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften haften.

§ 11 – Rechtsstellung der Mitglieder von Verwaltungsrat und Vorstand

(1) Die Mitglieder eines Organs haben durch ihre Mitarbeit dazu beizutragen, dass das Studentenwerk seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Sie sind bei der Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.

(2) Alle Mitglieder eines Organs haben das gleiche Stimmrecht. Wer einem Organ mit beratender Stimme angehört, hat mit Ausnahme des Stimmrechts alle Rechte eines Mitgliedes.

(3) An der Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten nehmen Mitglieder der Organe nicht teil, wenn Angelegenheiten ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder von ihnen kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Personen einen besonderen persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen könnten.

§ 12 – Wahlen

(1) Es wird nach den Grundsätzen der mit der Personenwahl verbundenen Listenwahl gewählt. Bei der Vergabe der Sitze richtet sich die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf ihrer Liste nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen. Einzelwahlvorschläge sind zulässig. Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl wird gewählt, wenn
nur Einzelwahlvorschläge vorliegen,
nur ein Listenwahlvorschlag vorliegt oder
nur ein Mitglied zu wählen ist.

(2) Nicht besetzbare Sitze bleiben unbesetzt.

§ 13 – Öffentlichkeit

(1) Verwaltungsrat und Vorstand tagen in nicht öffentlicher Sitzung. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss zugelassen werden.

(2) Personalangelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Entscheidungen in Personalangelegenheiten werden in geheimer Abstimmung getroffen. Die Beschlüsse werden vertraulich behandelt, soweit das jeweilige Organ nicht etwas anderes beschließt.

(3) Grundstücks- und Wirtschaftsangelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden, wenn durch ihre Behandlung in öffentlicher Sitzung dem Land, dem Studentenwerk oder den in diesen Angelegenheiten beteiligten oder von ihnen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen Nachteile entstehen könnten.

(4) Die oder der Vorsitzende übt das Hausrecht im Sitzungsraum aus; § 8 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt.

§ 14 – Beschlüsse

(1) Die Organe sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäss einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Das Organ gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein Mitglied Beschlussunfähigkeit geltend macht; dieses Mitglied zählt bei der Feststellung, ob das Organ noch beschlussfähig ist, zu den anwesenden Mitgliedern.

(2) Stellt die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter eines Organs in der Sitzung deren Beschlussunfähigkeit fest, so beruft sie oder er zur Behandlung der nicht erledigten Tagesordnungspunkte eine zweite Sitzung ein, die innerhalb von drei Wochen stattfinden muss. Diese ist beschlussfähig; hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. Wahlen und Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können nur bei Beschlussfähigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 auf der zweiten Sitzung gefasst werden.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ein Beschluss kommt nicht zu Stande, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine ungültige Stimme abgegeben oder sich der Stimme enthalten hat. Auf Antrag ist das Votum einer Minderheit dem Beschluss beizufügen.

(4) Soweit für einen Beschluss nur Teile eines Organs stimmberechtigt sind, findet Absatz 1 nur hinsichtlich dieser stimmberechtigten Mitglieder Anwendung.

(5) Wird die Wahl eines Organs oder einzelner Mitglieder von Organen für ungültig erklärt oder ändert sich die Zusammensetzung auf Grund einer Neuwahl, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Amtshandlungen dieser Organe.

§ 15 – Auflösung der Anstalt

Bei der Auflösung der Anstalt fällt das verbleibende Vermögen an die Hochschulen des Zuständigkeitsbereichs des Studentenwerks Braunschweig anteilmäßig nach der Zahl der immatrikulierten Studierenden. Die Hochschulen verwenden es ausschließlich und unmittelbar für die satzungsgemäßen Zwecke im Sinne von § 1 Abs. 4.

§ 16 – Inkrafttreten

Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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