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Studentenwerksbeitragsordnung
§ 1 Beitragspflicht
1. Die vom Studentenwerk Braunschweig gemäß der „Verordnung über die Zuständigkeit der Studentenwerke“ in der jeweils gültigen Fassung – erlassen vom niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur – betreuten Studierenden sowie der Studierenden der Braunschweiger Hochschulen und der TU Clausthal haben einen nach Studienort unterschiedlichen Semesterbeitrag zu zahlen.
Der Beitrag beträgt:
- für den Standort Braunschweig: 41,50 €
- für die Standorte Clausthal, Hildesheim,
Lüneburg, Suderburg und Wolfenbüttel: 41,00 € - für den Standort Holzminden: 30,50 €
- für die Standorte Buxtehude und Wolfsburg: 10,50 €.
2. Die Studierenden, die an mehreren Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks Braunschweig immatrikuliert sind, haben nur einen Beitrag, und zwar den höchsten, zu entrichten.
§ 2 Befreiung von der Beitragspflicht
1. Beitragspflichtig sind alle immatrikulierten Studierenden. Beurlaubte Studierende, die Leistungen des Studentenwerks während eines gesamten Semesters wegen nachgewiesener Abwesenheit vom Studienort nicht in Anspruch nehmen, werden auf eigenen Antrag von der Beitragszahlung für das betreffende Semester befreit. Dies gilt auch im Falle eines Studienaufenthalts im Ausland ohne Beurlaubung durch die Heimathochschule. Über den Antrag entscheidet die Hochschule im Einvernehmen mit dem Studentenwerk.
2. Studierende, die neben einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks Braunschweig an weiteren deutschen Hochschulen immatrikuliert sind, haben den entsprechenden halben Studentenwerksbeitrag zu entrichten.
§ 3 Fälligkeit und Verfahren
1. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation und der Rückmeldung fällig und werden von den Hochschulen kostenfrei für das Studentenwerk eingezogen.
2. Die Hochschulen machen gemäß § 19 Abs. 4 Ziffer 3 Satz 3 NHG die Immatrikulation oder die Rückmeldung vom Nachweis der Beitragszahlung für das betreffende Semester abhängig.
3. Die Beiträge werden nicht gestundet oder erlassen. Im Falle der Exmatrikulation werden geleistete Beiträge erstattet, wenn der Exmatrikulationsantrag vor oder innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn gestellt worden ist.
4. Ansprüche des Studentenwerks Braunschweig oder des Zahlungspflichtigen im Zusammenhang mit der Zahlung der Beiträge verjähren nach drei Jahren.
§ 4 In-Kraft-Treten
Die Beitragssatzung des Studentenwerks Braunschweig tritt nach der hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Beitragssatzung vom 8. Dezember 2008 verliert mit der beschlossenen Neufassung ihre Gültigkeit.
Braunschweig, 14. Januar 2010
